1. Privat genutzt, aber oft Gemeinschaftseigentum
Auch wenn ein Balkon ausschließlich von einer Wohnung aus zugänglich ist, gehören viele seiner Bauteile zum Gemeinschaftseigentum. Dazu zählen in der Regel:
- die Bodenplatte
- die Unterkonstruktion
- das Geländer
- die Brüstung
- Abdichtung und Entwässerung
Zum Sondereigentum gehören hingegen meist nur solche Elemente, die nicht fest mit dem Bauwerk verbunden sind, etwa lose verlegte Holzfliesen. Fest verklebte Fliesen, die mit der Abdichtung verbunden sind, zählen hingegen wieder zum Gemeinschaftseigentum.
Änderungen an gemeinschaftlichen Bauteilen dürfen nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Wer dennoch ohne Genehmigung umbaut, riskiert nicht nur Konflikte mit der Eigentümergemeinschaft, sondern auch die Pflicht zum Rückbau.
2. Was Mieter dürfen und was nicht?
Für Mieter gilt der Grundsatz des „vertragsgemäßen Gebrauchs“. Solange die Bausubstanz nicht verändert und das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchtigt wird, sind kleinere Maßnahmen in der Regel erlaubt. Dazu zählen zum Beispiel:
- lose verlegte Fliesen
- Möbel
- mobile Sichtschutzelemente
Für bauliche Veränderungen, etwa eine Markise, Balkonverglasung oder fest verklebte Fliesen, ist die Zustimmung des Vermieters zwingend erforderlich.
Kommt es durch nicht genehmigte Umbauten zu Schäden, muss der Vermieter zwar zunächst für die Instandsetzung sorgen, kann die Kosten aber vom Mieter zurückfordern. Zudem kann beim Auszug der Rückbau verlangt werden, unabhängig davon, wie lange die Änderung bestand. Das wurde auch höchstrichterlich bestätigt.
3. Eigentümer in einer WEG: Beschlüsse sind Pflicht
Wer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, darf bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nur mit einem entsprechenden Beschluss durchführen. Dazu zählen beispielsweise:
- die Montage von Markisen
- Änderungen am Geländer
- Balkonverglasungen
- sichtbare Sichtschutzelemente
In der Regel trägt der antragstellende Eigentümer die Kosten selbst, es sei denn, die Gemeinschaft beschließt ausdrücklich etwas anderes. Ohne gültigen Beschluss vorgenommene Änderungen können jederzeit zurückgebaut werden müssen.
Gerade hier kann eine professionelle Hausverwaltung wie reltix unterstützen, sei es bei der Antragsformulierung, der rechtssicheren Kommunikation mit der Eigentümergemeinschaft oder der Einholung und Umsetzung eines gültigen Beschlusses. Das spart Zeit, Nerven und oft unnötige Kosten.
4. Genehmigungspflicht oder nicht?
Markisen sind fast immer genehmigungspflichtig, da sie in die Fassade eingreifen. Auch eine Balkonverglasung oder auffällige Sichtschutzelemente, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändern, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung montiert werden.
Unproblematisch sind in den meisten Fällen:
- lose verlegte Holzfliesen
- kleinere, nicht fest verankerte Sichtschutzlösungen
- mobile Pflanzkübel
Im Zweifel sollte immer vorab nachgefragt werden – so lassen sich Missverständnisse und Konflikte vermeiden.
5. Versicherung und Haftung
Veränderungen am Balkon können im Schadensfall zu Problemen führen, insbesondere dann, wenn sie nicht genehmigt waren. Wichtig zu wissen:
- Die Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden durch bauliche Veränderungen nicht automatisch.
- Die Wohngebäudeversicherung der WEG greift nur für das Gemeinschaftseigentum – nicht für individuell verursachte Schäden.
Beispiel: Wird eine nicht genehmigte Markise bei Sturm losgerissen und beschädigt etwas, haftet der verantwortliche Eigentümer persönlich und das unter Umständen in voller Höhe.
6. Fazit
Der Balkon ist ein wertvoller Teil der Wohnung, aber auch ein rechtlich sensibler Bereich. Egal ob Mieter oder Eigentümer: Vor jeder baulichen Änderung sollte geklärt werden,
- ob eine Genehmigung erforderlich ist
- wer die Kosten trägt
- ob Versicherungsschutz besteht
Wer diese Punkte frühzeitig klärt, kann seinen Balkon unbeschwert genießen, ohne rechtliche oder finanzielle Überraschungen. reltix unterstützt Eigentümer dabei, Umbauten korrekt zu beantragen, Genehmigungen einzuholen und Maßnahmen sicher umzusetzen. Ob bei Fragen zur WEG, zur Kostenverteilung oder zur Versicherung, wir halten Ihnen den Rücken frei. Nutzen Sie unser Kontaktformular wir melden uns kurzfristig und beraten Sie unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über Balkonumbauten und Genehmigungspflichten. Für konkrete Einzelfälle wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht oder direkt an uns.